Krankmeldung richtig machen: Vier wichtige Regeln für Arbeitnehmer
Wer krank ist, sollte sich auskurieren – aber auch wissen, was gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten ist. Eine falsche oder verspätete Krankmeldung kann schnell zu Problemen führen. Hier sind vier Regeln, die jeder Arbeitnehmerin kennen sollte.
1. Krankmeldung muss frühzeitig erfolgen
Sobald klar ist, dass man nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss der Arbeitgeber informiert werden – und zwar so schnell wie möglich. Das bedeutet im Regelfall: vor Arbeitsbeginn per Telefon, E-Mail oder über andere im Betrieb übliche Wege. Es reicht nicht, erst einen Arzttermin wahrzunehmen und dann Bescheid zu geben. Wer seine Krankmeldung zu spät einreicht, riskiert eine Abmahnung – bei wiederholtem Fehlverhalten kann sogar eine Kündigung folgen.
2. Attest kann ab dem ersten Tag verlangt werden
Das Gesetz schreibt vor, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen muss. Doch viele Unternehmen gehen darüber hinaus und fordern die AU bereits ab dem ersten Tag. Das ist rechtlich erlaubt – auch dann, wenn keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag steht. Beschäftigte sollten sich daher im Vorfeld über die internen Vorgaben im Unternehmen informieren.
3. Krankgeschrieben – und trotzdem vor die Tür?
Krank zu sein heißt nicht automatisch Bettruhe rund um die Uhr. Wer sich dazu in der Lage fühlt, darf durchaus das Haus verlassen – sei es für einen Spaziergang, einen Arztbesuch oder auch einen Einkauf. Wichtig ist nur: Die Aktivität darf die Genesung nicht gefährden oder den Heilungsverlauf verzögern. Ein Restaurantbesuch oder ein Treffen mit Freunden ist nicht pauschal verboten, solange es zum Krankheitsbild passt.
4. Arbeitgeber dürfen die AU prüfen lassen
Ein eingereichtes Attest schützt nicht automatisch vor Zweifeln. Wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat – etwa wegen widersprüchlicher Aussagen oder eines auffälligen Krankheitszeitpunkts – kann er eine Überprüfung anstoßen. Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten kann er dazu den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Dieser gibt dann eine Einschätzung zur tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit ab.
Wer diese vier Punkte kennt und beherzigt, ist im Krankheitsfall auf der sicheren Seite – und kann sich ganz auf die Genesung konzentrieren.