Für den Transport von Gefahrgut gilt allgemein das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Für Transporte von geringen Mengen an Gefahrgut können sich Unternehmen, die Gefahrgut befördern, aber auch auf die „Handwerkerregel“ berufen, die Freistellungen zulässt. In welchen Fällen kommt sie zur Anwendung?
Privatpersonen dürfen im Rahmen bestimmter Mengengrenzen abgepackte Gefahrgüter in ihren Fahrzeugen befördern, ohne sich dabei an die Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) halten zu müssen. Für den Laien erstaunlicher aber ist, dass auch Unternehmen unter gewissen Umständen eine Reihe von sonst üblichen Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung nicht beachten müssen – zumindest solange sie beim Transport des Gefahrguts bestimmte Höchstmengen nicht überschreiten und einige weitere Aspekte beachten. Diese Ausnahmeregelung wird umgangssprachlich als „Handwerkerregel“ bezeichnet. Zu den Tätigkeiten, die von dieser Freistellung profitieren, gehören unter anderem Transporte des Unternehmens wie beispielsweise die Lieferung von Sauerstoff- und Acytelenflaschen für Schweißarbeiten oder von Lösemitteln für Malereibetriebe sowie die Beförderung von Gasen für den Betrieb von Kühlanlagen.