Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf in Deutschland nach einem Urteil des VG Berlin Arbeitnehmer nicht an Sonn- und Feiertagen im Telefon-Kundenservice beschäftigen. Sowohl die fehlende Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit und der Umstand, dass telefonische Auskünfte nur an Werktagen ausreichen würden, tragen dazu bei, dass keine Ausnahme gerechtfertigt sei.
Der Fall: Sonntagsarbeit im Möbelhaus-Online-Service möglich?
Die Klägerin vertreibt Möbel und Einrichtungsgegenstände im Internet. In Deutschland beschäftigt sie 1.635 Arbeitnehmer, wovon 215 im Kundenservice tätig sind. Der Kundenservice wird gegenwärtig an Sonn- und Feiertagen vor allem durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht. Die Klägerin hat nun beantragt, ihr ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im deutschen Homeoffice zu bewilligen. Das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit lehnte dieses ab, weil die Klägerin die gesetzlich schon zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend ausnutze, was aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung sei.