In der Ausgabe: Juli 2023 GMBl 38/2023 vom 21. Juli 2023, S. 800-812 …
…wurde der Anhang 3 “Labordiagnostische Untersuchung von Verdachtsproben” der TRBA 130 “Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen” geändert.
Bei Verdacht einer biologischen Gefahrenlage ist die Erstbeurteilung maßgeblich. Sie wird durch die Einsatzkräfte durchgeführt und ist Grundlage für die Abschätzung des Risikos einer Kontamination mit biologischen Agenzien und die anschließende Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung.
Ergibt sich bei Orientierungsuntersuchungen bei hohem Risiko aus der Risikoabschätzung (z.B. aufgrund der Ergebnisse von Schnelltests vor Ort oder weiterer Indizien) eine hohe Wahrscheinlichkeit oder ein konkreter Verdacht für das Vorhandensein definierter biologischer Agenzien, gilt Folgendes (neu):
- Risikogruppe 3: Orientierungsuntersuchungen sind in einem Laboratorium der Schutzstufe 3 durchzuführen;
- Risikogruppe 4: Orientierungsuntersuchungen müssen mindestens unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 erfolgen. Steht ein Laboratorium der Schutzstufe 4 zur Verfügung, sollte dieses genutzt werden.
Bei den Schutzstufen 3 und 4 gelten (neu) besondere Schutzmaßnahmen. Unter anderem hat sich die Anforderung an die PSA geändert:
- Der Laborkittel (farblich abgesetzt zu den in anderen Laboratorien verwendeten Schutzkitteln) muss auf dem Rücken zu schließen und ausreichend lang sein (die Knie müssen beim Sitzen bedeckt sein; zu empfehlen sind Kittel, die vorne eine feuchtigkeitsundurchlässige Beschichtung haben bzw. zusätzlich eine Einweg-Plastikschürze).