Dortmund – In vielen Branchen werden noch Tätigkeiten mit Blei ausgeführt. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitsplätze in einer Bleihütte, Restaurierungen mit bleihaltigen Farben oder Schweißarbeiten. Um Beschäftigte vor Gefahren zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Dabei kann Blei über verschiedene Wege in den Körper gelangen: Bei Bleistaub oder -rauch kann der Gefahrstoff eingeatmet werden, bei schlechter Hygiene kann das Blei über die Hände in den Mund gelangen.
Um Akteurinnen und Akteure im Arbeitsschutz zu unterstützen, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Hilfestellung baua: Praxis kompakt “Arbeitsplätze mit Bleiexposition” veröffentlicht. Im Fokus dieser Hilfestellung steht die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und arbeitsmedizinische-toxikologische Beratung für werdende Mütter.
Diese Gefährdungsbeurteilung hat unabhängig vom Geschlecht, präventiv vor Aufnahme einer Tätigkeit und dann nach Verkündung einer Schwangerschaft zu erfolgen. Gerade bei Tätigkeiten mit Blei ist die präventive Beurteilung zur Minimierung bzw. Verhinderung einer Bleiexposition vor Eintritt einer Schwangerschaft besonders wichtig. Denn Blei kann aufgrund seiner langen Halbwertszeit auch nach Beendigung der Tätigkeit noch wochenlang im Blut verweilen und trotz Beschäftigungsverbot oder Arbeitsplatzwechsel das Kind im Mutterleib schädigen.