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Sturzgefahr eines schwerbehinderten Mitarbeiters

ein Büromitarbeiter mit einer chronischen Muskelerkrankung bewegt sich bei uns auf dem Werksgelände mit Krücken. Inzwischen besteht nicht nur bei
Treppen eine erhebliche Sturzgefahr, die der Mitarbeiter nicht einzusehen vermag.

Er möchte keinen Rollstuhl benutzen, weil das auch den Zugang zu manchen Büros im Obergeschoss bei der jetzigen baulichen Situation ohne Fahrstuhl  und ohne Treppenlift unmöglich machen würde.

Ziel sind irgendwann barrierefreie Zugänge.

Ist der Arbeitgeber haftbar zu machen, wenn er "sehenden Auges" einen Sturz auf dem Werkgelände nicht verhindert hat? Welche Maßnahmen (neben Einschaltung Schwerbehinderten Vertretung und/oder des Integrationsamtes) sind möglich und sinnvoll?

Über Hinweise würde ich mich freuen

Gerd Hansen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

uns bewegt hier im Gesundheitsamt aktuell ein sehr ähnlicher Fall: Es wird vor allem auch die Rettung im Brandfall diskutiert.

Wir heben auch noch keine abschließende Meinung im Spannungsfeld Inclusion – Selbstbestimmung – Verantwortung des Arbeitgebers – gefunden?

Für Hinweise wäre ich ebenfalls dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. M. Bäcker

Guten Tag,

für mich ist das, was ich hier lese eigentlich nicht vertretbar. Wenn es der Kollege nicht einsieht, dass er so sich nicht weiter im Werk bewegen kann, dann muss der AG halt restriktiver werden.Schließlich sind wir hier bei "So Ist es" und nicht bei "Wünsch Dir was".

Gruß

Klaus Töpper

Liebe Kollegen,
meine Ideen zum Thema:

  1. § 7 DGUV V 1:
    Befähigung für Tätigkeiten
    (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind,
    eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit
    nicht beschäftigen.
  2. Es stellt sich daher für mich / den Arbeitegeer die Frage:
    Ist das 'Gehen auf dem Werksgelände' zwingender Bestandteil der Tätigkeit?
  3. Wurden nach allgemeinen STOPP-Arbeitsschutz-Prinzipien Sach- und/oder Geldleistungen z.B. des Integrationsamtes oder anderer Kostenträger beantragt, um die Beschäftigung und dessen Erwerbstätigkeit zu erhalten?
  4. Gibt es einen Schwerbehindertenbeauftragten? 
  5. Was will der Betroffene selbst?Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank für die Unterstützung!

Dank auch von meiner Seite!
Es wird aber wohl immer eine Einzelfallentscheidung bleiben, die möglichst einvernehmlich mit dem Betroffenen zu lösen ist.

Gruß

Sehr geehrter Herr Kollege Bäcker,

ich möchte noch ergänzen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität und Selbstrettungsvermögen im z.B. Brandfall einen oder mehrere Evakuierungshelfer zur Seite gestellt werden müssen. Notfalls muss auch dass richtige Rettungsgerät (z.B. Rollstuhl) zur Verfügung stehen (auch, wenn der Betroffene diesen im Alltag nicht benutzt.  Vielleicht führt dieser Gedanke zu einer Lösung in Ihrem Fall!?

MfG

Frank Förster

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