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Für Dienstfahrräder muss nicht unbedingt ein Helm bereitgestellt werden

Dieser Eintrag wurde vom Autor aus einem Markt & Messe-Beitrag zur Diskussion gestellt:

Zwar muss der Arbeitgeber eine persönliche Schutzausrüstung  (PSA) bereitstellen und die Beschäftigten müssen diese auch nutzen (geregelt in der PSA-Benutzungsverordnung PSA-BV) jedoch sind solche Schutzausrüstungen davon ausgenommen, die verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen § 1 Absatz 3 Nummer 4 der PSA-BV.

Da es jedoch keine verkehrsrechtliche Pflicht zum Tragen eines Helmes...

Hier geht's zum Eintrag »

Hallo Norbert,

um welche Art von Helm  geht es hier? Betrifft das auch "Fahrradhelme"?

Es geht nur um Fahrradhelme und andere Fahrrad-Schutzausrüstung.

Also solche Schutzausrüstung, die nicht von der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist.

Das kommt ganz auf die Gefährdungsbeurteilung an. Vielleicht ist ja das Tragen eines Schutzhelmes in dem jeweiligen Betrieb viel wichtiger als das Tragen eines Fahrradhelmes. Herabfallende Gegenstände werden von einem Fahrradhelm nur bedingt abgehalten.

Der Fahrradhelm schützt ja hauptsächlich gegen Gefahren im Straßenverkehr und bei höheren Geschwindigkeiten, beides kommt bei Dienstfahrrädern in Betrieben nur bedingt vor.

LG

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