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Gefahrstoffe mit den H-Sätzen 317 und/oder 334

Welche Vorsorge bei o.g. hautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen erforderlich?

In der ArbMedVV heißt es, dass "wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann" eine Pflichtvorsorge besteht. Welcher Vorsorgegrundsatz ist hier anzuwenden?

Guten Tag Codec (?),

Die aktuellen DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen (G 1.1- G46) enthalten derzeit keinen Grundsatz, der sich allgemein mit einer Gefährdung durch hautresorptive Stoffe befasst.

Allerdings existieren DGUV Grundsätze für einzelne konkrete Gefahrstoffe, die o.g Wirkung bzw. o.g. H-Sätze besitzen, z.B.

  • G5 Glykoldinitrat oder Glyzerintrinitrat,
  • G6 Kohlenstoffdisulfid,
  • G8 Benzol,
  • G10 Methanol,
  • G29 Toluol und Xylol
  • u.a.m.

Wenn es sich in Ihrem Fall um eine Tätigkeit mit einem dieser Gefahrstoffe handelt, kann ihr:e Betriebsarzt:in den entsprechenden Grundsatz anwenden.

Falls dies nicht der Fall ist, gibt es theoretisch keine Rechtsverbindlichkeit für eine Vorsorge. Ich persönlich würde prüfen, ob es für den Stoff einen Arbeitsplatzgrenzwert gibt. Wenn ja – und wenn die Messwerte am Arbeitsplatz „in der Nähe“ des AGWs (oder darüber liegt) – würde ich eine Vorsorge in Anlehnung an einen der o.g. Grundsätze anbieten, die dem verwendeten Stoff hinsichtlich seiner Eigenschaften (H/S-Sätze) am ähnlichsten ist.

Mit freundlichen Grßen

DOC Martin
(Dr. med. Martin Bäcker)

Guten Abend Herr Dr. Bäcker,
Hallo an den Rest!

zunächst einmal haben mir Ausführungen der letzten Woche bereits sehr geholfen. Vielen Dank! Es handelte sich in der Tat um einen der genannten Stoffe, nämlich Toluol. Gerne würd eich aber eine Frage noch nachschieben:

Ich habe festgestellt, dass wir im Umgang mit Toluol sowohl Mitarbeiter:innen haben, die eine Angebotvorsorge angeboten bekommen, als auch solche, die Pflichtvorsorgen machen müssen. Ab wann wird die Vorsorge "verpflichtend"?

Ich nehme an, dass in Ihrer Firma mehrere Beriche existieren, in denen mit Toloul hantiert wird.

Nach meiner Kenntnis müssen Pflichtvorsorgen veranlasst werden, wenn (nach ArbmedVV, Teil 1, Abs. 1, Nr.1) entweder

  • der Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW) von Toluol gem. GefStoffV nicht eingehalten werden kann
    und/oder
  • ein direkter Hautkontakt nicht vermeiden werden kann (also die gefahr der Hautresorption vorliegt - siehe H-Sätze von Toluol)

Eine Angebotsvorsorge muss dem Beschäftigten (entsprechend ArbmedVV, Teil 1, Abs. 2 Nr. 1) angeboten werden, entweder

  • sobald eine Exposition durch die berufliche Tätigkeit eine Belastung darstellt, die höher ist als die Belastung der Allgemeinbevölkerung
    und/oder
  • wenn (gem. ArbMedVV, Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2) der Arbeitsplatzgrenzwert zwar eingehalten und auch keine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt besteht, jedoch eine Tätigkeit mit diesem Stoff ausgeübt wird und der Kontakt (z.B. über die Atemluft) nicht gänzlich vermieden weren kann.

Ich nehme also an, dass in Ihrem Unterenhmen unterschiedliche Bedingungen vorliegen. Sollte eine AGW-Überschreitung der grund dafür sein, so dürfte dies jedoch kein Dauerzustand bleiben! Hier müssten entweder Substitutionsüberlgungen angestellt werden oder technische Maßnahmen ergriffen werden.

Jason
(FaSi)

Liebe Kollegen,

ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen (Neufassung).

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